EU AI Act: Wann KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen

Wann müssen KI-generierte Texte und Bilder gekennzeichnet werden? Ein neuer Leitfaden gibt einen Überblick über die Vorgaben des EU AI Acts. Aufgrund der großen Nachfrage bietet die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung zudem vier weitere Webinare zum Thema an.
Vor Kurzem fanden mehrere von der Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung organisierte Webinare zu den „zentralen Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten für KI-generierte Inhalte nach dem EU AI Act“ statt. Dazu gibt es nun einen Leitfaden, der die wichtigsten Regeln für die praktische Umsetzung zusammenfasst: Leitfaden als PDF herunterladen
Aufgrund der hohen Nachfrage gibt es vier weitere Termine für das einstündige Webinar:
Dienstag, 24. November 2026, 09:00–10:00 Uhr
Dienstag, 24. November 2026, 14:00–15:00 Uhr
Mittwoch, 25. November 2026, 11:00–12:00 Uhr
Mittwoch, 25. November 2026 14:00–15:00 Uhr
Anmeldungen sind mit einem @prov.bz-Account unter folgendem Link möglich: https://forms.cloud.microsoft/e/LMKhpm59Qx
KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind kennzeichnungspflichtig.
Hier die wichtigsten Empfehlungen:
Es gibt keine pauschale Kennzeichnungspflicht für jeden KI-generierten Text und jedes KI-generierte Bild. Zudem müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden, im Regelfall nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Deepfakes und Medien: Betreiber von KI-Systemen, die Bild-, Audio-, Video- oder Multimedia-Inhalte als Deepfakes erzeugen oder manipulieren, müssen diese bei beruflicher oder organisatorischer Nutzung offenlegen (Art. 50 Abs. 4 EU AI Act). Rein private Nutzungen sind grundsätzlich ausgenommen.
Texte von öffentlichem Interesse: KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind kennzeichnungspflichtig.
Ausnahme bei redaktioneller Prüfung: Die Kennzeichnungspflicht für öffentlich relevante Texte entfällt, wenn die Inhalte einem Prozess der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.
Dokumentationspflicht: Bei Inanspruchnahme der Ausnahme für redaktionell geprüfte Texte von öffentlichem Interesse müssen Nachweise (Identifikation der verantwortlichen Person, Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Zeitstempel der Freigabe) hinterlegt werden.
Unabhängig vom AI Act können bei der unzulässigen Nutzung von KI-Inhalten auch Verstöße gegen das Urheberrecht, die DSGVO, das Wettbewerbsrecht sowie das Persönlichkeitsrecht vorliegen.
Interaktion und Chatbots: KI-Systeme für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen, wie Chatbots oder Voicebots), müssen so konzipiert sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer direkt zu Beginn des Gesprächs darüber informiert werden, dass sie mit einer KI interagieren (Art. 50 Abs. 1).
Pflichten der Anbieter: Anbieter von KI-Systemen zur Erzeugung synthetischer Inhalte sind verpflichtet, Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format zu kennzeichnen, damit diese als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind (Art. 50 Abs. 2).
EU–Kennzeichnungssymbole: Für die visuelle Kennzeichnung stellt die EU standardisierte Icons zur Verfügung, wie „AI“, „AI GENERATED“ oder „AI MODIFIED“. Diese müssen gut sichtbar, barrierefrei und ohne verdeckende Overlays in den Inhalt eingebettet werden.
Zusätzliche rechtliche Risiken: Unabhängig vom AI Act können bei der unzulässigen Nutzung von KI-Inhalten auch Verstöße gegen das Urheberrecht, die DSGVO, das Wettbewerbsrecht sowie das Persönlichkeitsrecht vorliegen.
Hier finden Sie die häufig gestellten Fragen aus dem Seminar




