KI-Leitfaden für Südtirols Schulen

Was Lehrpersonen mit KI dürfen und was nicht

Dienstag, 3.11.2026

Darf eine Lehrperson einen Schüleraufsatz von einer KI prüfen lassen? Wann braucht es für den Chatbot im Unterricht die Zustimmung der Eltern? Ein neuer Leitfaden klärt den KI-Einsatz an Südtirols deutschsprachigen Schulen.

Die Deutsche Bildungsdirektion hat den Schulen einen umfassenden Leitfaden zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) übermittelt. Er bündelt die rechtlichen Vorgaben und beantwortet eine Frage, die sich im Schulalltag immer häufiger stellt: Was ist erlaubt und was nicht? Angesprochen sind vor allem Schulführungskräfte und Lehrpersonen aller Schulstufen. Orientierung bietet der Leitfaden auch Eltern sowie Schülerinnen und Schülern.

Ein Arbeitsblatt mit KI erstellen, einen Schüleraufsatz hochladen oder die Klasse über einen QR-Code mit einem Chatbot arbeiten lassen: Was technisch ähnlich erscheint, wird rechtlich unterschiedlich behandelt. Die entscheidende Grenze verläuft dort, wo personenbezogene Daten verarbeitet werden oder Schülerinnen und Schüler selbst ein KI-Tool nutzen.

Für die allgemeine Unterrichtsvorbereitung dürfen Lehrpersonen KI-Tools wie ChatGPT, Microsoft Copilot oder Google Gemini grundsätzlich selbst auswählen. Sie können damit weiterhin Aufgaben, Übersetzungen, Arbeitsblätter oder Bewertungsraster erstellen, solange sie keine Angaben zu einzelnen Lernenden oder vertrauliche Inhalte eingeben. Die Ergebnisse müssen sie fachlich prüfen. Sobald jedoch personenbezogene Daten oder Arbeiten konkreter Schülerinnen und Schüler in ein KI-Tool eingegeben werden sollen, gelten strengere Anforderungen.

Schülerarbeiten gehören nicht ins Privatkonto

Will eine Lehrperson einen echten Schüleraufsatz mit KI auswerten lassen, darf sie ihn nicht einfach in ihr privates Benutzerkonto kopieren. Sie muss bei der Schule klären, ob für das betreffende Programm ein geprüfter Schulzugang besteht und ob dieser ausdrücklich für Schülerarbeiten freigegeben ist. Dafür beschreibt sie in einer kurzen Anfrage, welches KI-Tool sie zu welchem Zweck und mit welchen Daten nutzen möchte. Ob der Zugang dafür freigegeben werden kann, prüft anschließend die Schule.

Auch das Entfernen des Namens macht einen Aufsatz nicht automatisch anonym. Schreibstil, persönliche Erlebnisse, Orte oder Angaben zur Familie können weiterhin erkennen lassen, von wem der Text stammt. Gesundheits- und Förderdaten sowie vertrauliche Akten gehören nicht in allgemeine KI-Anwendungen.

Bei der Leistungsbewertung bleibt die Verantwortung bei der Lehrperson. KI kann Bewertungsraster, Musterlösungen oder Rückmeldungen vorbereiten. Lesen, prüfen und begründen muss die Beurteilung jedoch weiterhin die Lehrperson selbst. Und KI-Detektoren? Sie gelten nicht als Beweis für eine Täuschung, da sie lediglich Wahrscheinlichkeiten berechnen und fehleranfällig sind.

Bevor Schüler KI nutzen, muss die Schule prüfen

Nutzen Schülerinnen und Schüler selbst einen Chatbot, muss die Schule zuvor Zugang, Altersgrenze und Einwilligung klären. Das gilt auch, wenn KI-Tools über einen Link, QR-Code oder ein gemeinsam genutztes Gerät aufgerufen werden. Unter 14 Jahren entscheiden die Erziehungsverantwortlichen, ab 14 Jahren grundsätzlich die Jugendlichen selbst. Liegt der Schule eine erforderliche Einwilligung nicht vor, muss eine gleichwertige Aufgabe ohne KI angeboten werden. Denn ein privates Benutzerkonto darf die Schule nicht voraussetzen.

Im Schuljahr 2026/27 soll jede Schule eine eigene KI-Ansprechperson benennen, eine Liste der freigegebenen Zugänge führen und die Verwaltung der Einwilligungen regeln. Ergänzend zum KI-Leitfaden hat die Deutsche Bildungsdirektion die derzeit gängigsten KI-Tools und Zugangsvarianten zentral bewertet. Der bereits über myNET-Bildung bereitgestellte Evaluationskatalog zeigt mit einem Ampelsystem, welche Nutzung je nach Alter und Zweck möglich ist und welche Schritte die Schule noch erledigen muss.

Der rund 70-seitige digitale KI-Leitfaden der Deutschen Bildungsdirektionumfasst einen Hauptteil und sieben vertiefende Module zu Unterricht, Datenschutz, Leistungsbewertung, Zugängen und rechtlichen Grenzen. Für den 11. November 2026 ist ein Online-Austausch mit den Schulführungskräften vorgesehen.

Redaktion INFO/eb

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